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Wem gehört letztlich das Sparbuch?


Es ist etwas aus der Mode gekommen, aber gerade zur Geburt eines Kindes wird oftmals von Eltern oder Großeltern ein Sparbuch angelegt, um den Nachwuchs finanziell abzusichern. Die Einzahlungen können dabei aus verschiedenen Quellen stammen: das elterliche Einkommen, Kindergeld oder Geldgeschenke von Freunden und Verwandten fließen darauf.


Doch wem gehört letztlich das Sparbuch bzw. der auf dem Sparkonto angesparte Betrag? Spielt es dabei eine Rolle, auf wen das Sparbuch angelegt ist? Dürfen Eltern bei einem finanziellen Engpass ohne Rücksprache mit dem (minderjährigen) Kind auf das Sparbuch des Kindes zugreifen?


Welche Regeln gelten, hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17.07.2019 – Az. XII ZB 425/18 aufgestellt.


Der Bundesgerichtshof unterscheidet in seinem Beschluss vom 17.07.2019 zwischen zwei Punkten: Das Abheben des Betrages an sich und einem etwaigen Rückzahlungsanspruch des Kindes gegen die Eltern oder Großeltern. Die Berechtigung der Eltern oder Großeltern gegenüber der Bank, das angesparte Geld vom Sparbuch abzuheben, wurde vom BGH grundsätzlich bejaht. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch sieht folgendes vor: Die Bank darf das auf dem Sparbuch befindliche Geld an denjenigen auszahlen, der im Besitz des Sparbuchs ist und dieses bei der Bank vorweisen kann.


Fraglich ist jedoch, ob die Eltern oder Großeltern auch gegenüber dem Kind berechtigt waren oder mit der Abhebung des Geldes ein Rückzahlungsanspruch des Kindes gegen den Abhebenden entsteht. Dies hängt davon ab, wem das Guthaben auf dem Sparbuch gehört. Die Verbindung der Eltern zur Bank ist dabei lediglich indiziell zu beachten. Die Richter setzen vielmehr auf das Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind und auf die Frage, ob das Kind als Berechtigter einzustufen ist oder nicht.


Um diese Frage beantworten zu können, muss zunächst festgestellt werden, wofür das angelegte Geld letztlich gedacht war. Soll es dem Kind zur freien Verfügung stehen oder behalten sich die Eltern selbst eine freie Verfügungsmöglichkeit über das Geld vor?


Die Tatsache, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch in ihren Unterlagen aufbewahren und das Kind dieses eventuell gar nicht überreicht bekommt, lässt nicht automatisch darauf schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen und dürfen. Wiederum lässt die Ankündigung der Eltern, dass das Kind das Sparbuch mit Vollendung des 18. Lebensjahres erhält, nicht auf eine Berechtigung des Kindes schließen, denn in der Aussage liegt allenfalls ein formunwirksames Schenkungsversprechen.


Berechtigt ist das Kind zum Beispiel in dem Fall, dass auf das Sparbuch Geldgeschenke von Familienangehörigen und Freunden für das Kind eingezahlt wurde, oder auch Geld, welches das Kind durch Ferienjobs selbst erwirtschaftet hat. In diesem Fall ist das einbezahlte Geld von den Eltern treuhänderisch zu verwalten, die Eltern haben keine Verfügungsberechtigung über das Geld. Bei Einzahlungen für das Kind, welche vollständig aus dem Einkommen der Eltern stammen, sieht es jedoch anders aus. Hier verstoßen die Eltern nicht zwangsläufig gegen elterliche Pflichten, wenn sie sich eine Verfügungsmöglichkeit an dem Vermögen vorbehalten und dieses auch ausüben.


Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Eltern auf das Guthaben des Sparbuchs ihrer Kinder zugreifen können, solange sie im Besitz ebenjenes sind. Eine Schadensersatzpflicht des Kindes gegenüber den Eltern auf Rückzahlung des Betrages, welches sich auf dem Sparbuch befunden hat, besteht aber nur, wenn die Eltern ohne Einwilligung des Kindes über treuhänderisch gebundene Beträge verfügen. Wann ein Betrag treuhänderisch gebunden ist, ist eine Auslegungsfrage im jeweiligen Einzelfall.


Gerne beraten wir Sie zu Ihren Ansprüchen, insbesondere wenn sich ein Sparbuch auf Ihren Namen in einem Nachlass befindet und der Erbe die Auszahlung an Sie verweigert.


Nehmen Sie hierfür einfach mit uns Kontakt auf

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