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Die Force-Majeure-Klausel

Die Covid-19 Pandemie und die Folgen auf das Vertragsrecht: Die Force Majeure-Klausel

Die Covid-19-Pandemie führt in den verschiedensten Lebensbereichen zu rechtlichen Problematiken. Durch die Globalisierung sind Unternehmen auf der ganzen Welt miteinander verknüpft. Die weltweit rapide ansteigenden Zahlen von Neuinfizierten sowie Todesfällen führen dazu, dass Regierungen auf der ganzen Welt mit drastischen Maßnahmen einer Überlastung des Gesundheitssystems verhindern wollen. Firmen sind in Deutschland oft auf Rohstoffe aus dem Ausland angewiesen, diese können wegen Grenzschließungen und Ausfuhrbeschränkungen nicht rechtzeitig geliefert werden, was wiederum die Produktion der deutschen Unternehmen beeinträchtigt. Auch Infektionen und Verdachtsfälle im Unternehmen selbst können die Produktion beeinträchtigen, da diese aufgrund von Quarantänemaßnahmen zum Ausfall von wichtigen Teilen der Belegschaft führen können. Lieferprobleme sind oftmals die Folge, Unternehmen können bereits geschlossene Verträge dadurch nicht wie vereinbart erfüllen. Führende Virologen sowie das Robert-Koch-Institut gehen davon aus, dass die Pandemie ein bis zwei Jahre andauern wird. Es ist nicht sicher, wie die Auswirkungen auf die internationale Wirtschaft letztlich aussehen werden. Die betroffenen Unternehmen sehen sich nunmehr mit rechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Die Entwicklungen im Zusammenhang mit Covid-19 sind schnelllebig, sodass im Laufe der Pandemie immer wieder ein Blick auf rechtliche Änderungen geworfen werden muss. Nachfolgend soll hierzu ein Überblick über den derzeitigen Stand gegeben werden.


I. Höhere Gewalt – die „Force Majeure“- Klausel

Als erster Schritt sollte überprüft werden, ob die betroffenen Verträge eine sogenannte „Force Majeure“- Klausel beinhalten und die Covid-19 Pandemie unter die Klausel fällt. In vielen Verträgen ist sie nicht vorzufinden, da das BGB die Leistungsentbindung aufgrund höherer Gewalt nicht kennt. Ist die Klausel jedoch wirksam in den Vertrag eingebunden worden, dann geht sie anderen Regelungen vor. Unter höherer Gewalt versteht man ein „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht oder Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist“. Die Frage, ob die Covid-19 Pandemie ein Ereignis darstellt, welches von der „Force Majeure“-Klausel betroffen ist, ist pauschal nicht einfach zu beantworten. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, muss für jeden einzelnen Fall und dem konkreten Wortlaut der Klausel geprüft werden. Grundsätzlich gilt jedoch:


1. Anwendbarkeit der Klausel In seltenen Fällen wird sich die Anwendbarkeit der Klausel direkt aus dem Wortlaut ergeben. In allen anderen Fällen muss die Klausel ausgelegt werden, ob sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch auf Pandemien anzuwenden sein soll. Hierfür ist zunächst zu prüfen, welchem Recht der Vertrag und auch dessen Inhalt unterliegen. Dabei kann sich das anzuwendende Recht aufgrund einer Rechtswahlklausel direkt aus dem Vertrag selbst ergeben. Sollte dies nicht der Fall sein, muss das internationale Privatrecht zur Analyse der rechtlichen Folgen herangezogen werden.


a) Deutsches Recht Sollte deutsches Recht angewandt werden können, so müssen die Grundsätze des BGB herangezogen werden, da das deutsche Recht eine Leistungsentbindung aufgrund höherer Gewalt grundsätzlich nicht kennt. Das wiederum muss jedoch nicht nachteilig sein. Die lückenhafte Regelung der höheren Gewalt führt auch dazu, dass keine gewichtigen Gründe ersichtlich sind, die dagegensprechen, die Covid-19 Pandemie als ein Ereignis einzustufen, das von einer „Force Majeure“- Klausel erfasst ist. Auf mögliche Einstufungskriterien wird nachfolgend noch näher eingegangen.


b) UN-Kaufrecht Es muss geprüft werden, ob das UN-Kaufrecht in der jeweiligen Lieferbeziehung gilt. Dies ist meist dann gegeben, wenn es sich um einen internationalen Warenkauf handelt, die Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben, die Vertragsstaaten sind oder wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts auf das Recht eines Vertragsstaates verweisen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts darf im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sein. Nur ein ausdrücklicher Ausschluss ist dabei gültig. Ist wiederum im Vertrag nur die Anwendbarkeit von deutschem Recht vereinbart, ohne dass der Ausschluss des UN-Kaufrechts bestimmt wurde, so findet dieses regelmäßig trotzdem Anwendung. Das UN-Kaufrecht sieht in Art. 79 I CISG vor, dass eine Vertragspartei für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen hat, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht, und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Als Hinderungsgrund kommen grundsätzlich die Fälle der höheren Gewalt in Betracht. Auch staatliche Eingriffe, wie Exportverbote, Importverbote, Betriebsschließungen, Blockaden sowie die Schließung von Transportwegen werden als Hinderungsgrund angesehen, solange sie unvorhersehbar, unabwendbar und ursächlich für die Nichterfüllung sind. Die Beweislast hinsichtlich des Befreiungsgrundes trägt dabei der Schuldner. Die Rechtsfolgen von Art. 79 I CISG sind, dass die Partei für die Dauer des Hinderungsgrundes von ihrer Leistungspflicht befreit und wegen der durch höhere Gewalt verhindernden Leistung keinen Schadensersatz zu leisten hat. Die andere Vertragspartei muss jedoch innerhalb angemessener Frist, nachdem sie von dem Hinderungsgrund Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, über diesen und dessen Auswirkungen auf ihre Erfüllungsfähigkeit informiert werden. Eine endgültige Lösung vom Vertrag durch Kündigung oder Rücktritt ist jedoch nicht vorgesehen.



2. Einstufungskriterien Zu prüfen ist zunächst, ob die Covid-19-Pandemie höhere Gewalt im Sinne einer „Force Majeure“- Klausel ist. Das hängt davon ab, ob die Klausel die Fälle von höherer Gewalt abschließend regelt, dann müsste zu prüfen sein, ob eine Virus-Pandemie erfasst ist, zum Beispiel durch Erwähnung von Epidemien im Allgemeinen. Ist dies nicht der Fall, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob Covid-19 als höhere Gewalt im Sinne der jeweiligen Klausel angesehen werden kann. Dafür können nachfolgende Einstufungskriterien als Argumentationshilfen herangezogen werden. Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Einschätzung des Unternehmens, sondern die objektive Betrachtungsweise der Lage an sich.


a) Rechtsprechung Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist noch nicht gegeben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich an gerichtlichen Entscheidungen zu orientieren, die sich im Zusammenhang mit dem Reisevertragsrecht mit der Frage beschäftigen, ob eine Epidemie höhere Gewalt darstellt oder nicht. Das Amtsgericht Augsburg entschied, dass es sich bei dem Auftreten der SARS-Epidemie in China im Jahr 2002/2003 um höhere Gewalt handelte. Auch die Choleraepidemie wurde vom Amtsgericht Bad Homburg Anfang der 90erJahre als ein Fall der höheren Gewalt eingestuft. Das Amtsgericht München schränkte eine pauschale Einstufung von Epidemien als höhere Gewalt insofern ein, dass ebenjene nicht vorliegt, wenn der Verlauf der Erkrankung durch den Erreger als harmlos einzustufen ist und das Infektionsrisiko als stark verringert anzusehen ist.


b) Direkter Bezug zu Sars-CoV-2 Für die Anwendung der „Force Majeur“-Klausel ist erforderlich, dass die höhere Gewalt konkret dazu führt, dass dem jeweiligen Vertragspartner die Erfüllung seiner Leistungspflicht gerade wegen Covid-19 unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird. Die Pandemie allein reicht nicht, um sich von Vertragspflichten zu lösen. Dazu ist eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Ist ein Produktionsbetrieb beispielsweise geschlossen, ist die Lieferung durch höhere Gewalt ausgeschlossen. Erhält ein Produzent hingegen einzelne Rohstoffe nicht, kann diese am Markt aber zu zumutbaren Konditionen beziehen, ist keine höhere Gewalt gegeben. Weiter muss die Covid-19-Pandemie ein unvorhersehbares, von außen kommendes, betriebsfremdes und durch elementare Naturkräfte herbeigeführtes Ereignis sein. Eine Unvorhersehbarkeit der Ausbreitung der Pandemie dürfte grundsätzlich zu bejahen sein, insbesondere da der erste Fall in Wuhan, China am 01.12.2019 registriert wurde. Schon rund einen Monat später, am 28.01.2020, wurde der erste Fall in Deutschland festgestellt. Die Zeitspanne bei der Ausbreitung der Infektionen ist so kurz, dass eine Vorhersehbarkeit der Auswirkungen und Einschränkungen nicht zu bejahen ist, insbesondere wenn die Verträge vor Beginn der umfassenden Berichterstattung über das Virus abgeschlossen wurden. Auch handelt es sich um ein von außen kommendes, betriebsfremdes und durch elementare Naturkräfte herbeigeführtes außergewöhnliches Ereignis. Die Menschheit hat nur in seltenen Fällen das Ausmaß einer Pandemie mit solch einer Wucht zu spüren bekommen wie jetzt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass das Ereignis wegen seiner fehlenden Häufigkeit vom Betriebsunternehmer nicht in Kauf zu nehmen ist.


c) Bezug auf behördlich angeordnete Maßnahmen Auch behördlich angeordnete Maßnahmen wie Stilllegungen, Ausgangssperren, Grenz- und Lagerschließungen können höhere Gewalt darstellen, da es sich dabei um betriebsfremde und daher von außen durch Handlungen dritter Personen herbeigeführte Ereignisse handelt. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen der Vertragsschluss, zum anderen der Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahmen. Liegt zwischen dem Vertragsschluss und dem Leistungshindernis ein kurzer Zeitraum, kann diese Einschränkung möglicherweise in die Risikosphäre einer der beteiligten Vertragspartei fallen und ist dann nicht als unvorhersehbar anzusehen. Bei Aus- und Einfuhrverboten weiterer Waren kann argumentiert werden, dass die entsprechende Anordnung ein unvermeidbares Ereignis darstellt, da sie von einem Unternehmen häufig nicht mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln unschädlich gemacht werden kann.


II. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge einer „Force Majeure“- Klausel ist, dass in einer betreffenden Situation die Leistungspflichten der Parteien suspendiert werden und mögliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind. Auch weitreichende Kündigungs- und Rücktrittsrechte können vereinbart worden sein. Jedoch ist zu beachten, dass die Befreiung von der Leistungspflicht bei Vorliegen höherer Gewalt nicht automatisch nach den Vertragsklauseln eintritt. Vielmehr muss die verpflichtete Partei sich unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Leistungshindernis hierauf berufen und den Vertragspartner darüber informieren.

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