Partnerschaftsverträge nichtehelicher Lebensgemeinschaften
Für Partner einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ gelten die gesetzlichen Regelungen zur Ehe oder zur „eingetragenen Lebensgemeinschaft“ nicht. Da diese Form des Zusammenlebens jedoch immer beliebter wird, ist es oftmals von Vorteil bereits zu den „rosigen Zeiten“ der Partnerschaft gemeinsam Regelungen für den Ernstfall einer Trennung zu vereinbaren. Dies betrifft insbesondere den Fall, wenn ein gemeinsames Kind unterwegs ist, gemeinsam eine Immobilie angeschafft oder gebaut werden soll oder ein gemeinsamer Berufsweg beschritten werden soll. Denn ohne Vereinbarung bestehen zwischen den Partnern keine verbindlichen Regelungen über Ausgleichsansprüche hinsichtlich des Vermögens, Unterhaltsansprüche oder gegenseitigen Altersvorsorge.
Daher bieten wir für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit, sich hinsichtlich dieser und weiterer Themen, ganz individuell und umfassend, beraten zu lassen.
Da während des Zusammenlebens der nicht verheirateten Partner oftmals grundsätzlich in den meisten Punkten Einigkeit zwischen ihnen herrscht und die überwiegende Zahl der Probleme und Rechtsstreitigkeiten erst nach der Trennung auftritt, ist es ratsam, rechtzeitig rechtsanwaltliche Unterstützung zu Rate zu holen, um insbesondere folgende Punkte zu klären:
Wer betreut im Falle einer Trennung überwiegend das gemeinsame Kind?
Welche finanzielle Unterstützung erhält der Partner, der das Kind überwiegend betreut, von dem anderen Partner?
Wie wird eventuell gemeinsam angeschafftes und gemeinsam finanziertes Vermögen nach der Trennung verteilt?
Wer behält das Haus oder die Eigentumswohnung?
Soll der ehemalige Partner für das Alter abgesichert werden?
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