Folgen von Eheschließung und Scheidung auf den Erbfall
Ehegatten, die ihre Ehe im Ausland geschlossen haben, können grundsätzlich erst einmal aufatmen: Einer ausdrücklichen Anerkennung ihrer Ehe in Deutschland bedarf es nicht. Die Ehe ist ab dem Zeitpunkt der Eheschließung auch ohne Anerkennung rechtsgültig und muss im Erbfall oder bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügungen beachtet werden. Jedoch besteht auch die Möglichkeit, die Ehe im deutschen Eheregister eintragen zu lassen. Insbesondere bei einer Namensänderung oder einem Wechsel der Steuerklasse empfiehlt sich dieses Vorgehen. Besondere Beachtung muss jedoch auch der Ehescheidung, wenn sie im Ausland erfolgt ist, geschenkt und genau geprüft werden, ob eine Anerkennung der Scheidung in Deutschland geboten ist.
1. Grundsätzliches Voraussetzung für die Eintragung im Eheregister ist zunächst, dass die Ehe nach dem Ortsrecht des Landes, in dem die Ehe geschlossen wurde, formal wirksam zustande gekommen ist. Das Nichtvorliegen eines Ehehindernisses oder eines Eheverbots sind weiter zu beachten. Zu den Voraussetzungen der Eheschließung gehört insbesondere die Ehemündigkeit. Die Ehemündigkeit wird in Deutschland nach § 1303 BGB mit Eintritt der Volljährigkeit erlangt. Sollte die Ehemündigkeit nach ausländischem Recht bereits bei einem jüngeren Alter gegeben sein, so kann die Ehe gem. Art. 6 EGBGB gegen das deutsche Ordre Public verstoßen. Das hat zur Folge, dass nach Art. 13 EGBGB eine ausländische Ehe, bei der beide oder ein Ehepartner das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unwirksam ist. Ausländische Ehen, bei denen die Eheleute das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können aufgehoben werden. Liegt jedoch weder ein Ehehindernis noch ein Eheverbot vor, ist die Nachbeurkundung normalerweise unproblematisch möglich, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
2. Vorgehen Für die Nachbeurkundung gibt es in Deutschland derzeit kein eindeutiges Verfahren und auch keine dafür alleinzuständige Behörde. Vielmehr muss sich das Ehepaar an das für es zuständige Standesamt wenden, welches dann in eigener Verantwortung über die Eintragung ins Eheregister entscheidet. Dort kann dann ein Antrag auf Nachbeurkundung eingereicht werden. Benötigt wird dabei lediglich die ausländische Heiratsurkunde. Diese muss in den meisten Fällen übersetzt werden. Wichtig dabei ist, dass die Übersetzung nach Möglichkeit von einem deutschen, öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer angefertigt ist. Dafür muss aber die Echtheit oder der Beweiswert der Urkunde in einem besonderen Verfahren festgestellt werden. Der Nachweis über die Echtheit der Heiratsurkunde ist abhängig von dem Land, in dem die Ehe geschlossen wurde. Es ist möglich, dass neben der Heiratsurkunde noch eine sogenannte Legalisation oder eine Apostille beim Standesamt vorgelegt werden muss. Achtung: Wird die im Ausland geschlossene Ehe nicht eingetragen, so darf im Inland keine neue Ehe mit einem anderen Partner geschlossen werden. In diesem Fall liegt Bigamie nach § 1306 BGB vor, welche in Deutschland verboten ist. Sollten Sie Hilfe beim Zusammentragen der notwendigen Dokumente benötigen, so sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie über das bestmögliche Verfahren und helfen Ihnen, Ihre Ehe schnellstmöglich anerkennen zu lassen.
3. Erbfolge in binationalen Ehen Besonders interessant ist die Anerkennung binationaler Ehen dann, wenn es um erbrechtliche Überlegungen geht. Haben die Eheleute verschiedene Staatsangehörigkeiten, stellt sich die Frage welches Erbrecht gilt – das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit oder das des Partners? Hier kommt es hauptsächlich darauf an, welche Staatsangehörigkeit die Ehepartner haben und in welchem Land sie leben. Sind beide Ehepartner europäische Staatsbürger, so gilt seit dem 17.08.2015 die EU-Erbrechtsverordnung. Hiernach gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Vor dem 17.08.2015 richteten sich die erbrechtlichen Regelungen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Achtung: Erbrechtlich zu beachten ist insbesondere der Scheidungsfall. Ausländische Scheidungsurteile, die nicht von einem Gericht eines EU-Mitgliedsstaates stammen, für welchen die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gilt, oder die nicht sog. Heimatstaatenentscheidungen sind, müssen in Deutschland nach § 107 FamFG anerkannt werden. Bei einer Scheidung handelt es sich um ein gerichtliches Urteil. Aufgrund der Souveränität einzelner Staaten, haben ausländische Urteile für den deutschen Rechtsstaat nicht immer Bindungswirkung. Ohne Anerkennung der Scheidung im Inland, gelten die Eheleute weiterhin als verheiratet, sodass die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, wenn keine rechtswirksame letztwillige Verfügung vorhanden ist. Die gesetzliche Erbfolge kann somit dazu führen, dass der Ex-Partner ungewollt Erbe wird.
4. Fazit
Die Anerkennung einer binationalen Ehe im Inland ist nicht zwingend nötig, jedoch bringt sie viele Vorteile mit sich. Eine im Nicht-EU-Ausland einschließlich Dänemark vollzogene Scheidung muss wiederum in Deutschland anerkannt werden.
Damit im Erbfall keine Probleme eintreten, ist es somit ratsam, sich juristischen Rat einzuholen. Bei binationalen Ehen ist sorgfältig zu prüfen, welches Erbrecht angewandt werden soll und ob Faktoren vorliegen, die der Anwendung eines Rechts Vorrang gewähren. Der Erbfall in einer binationalen Konstellation ist oftmals kompliziert.
Haben Sie Fragen zur erbrechtlichen Situation in Ihrer binationalen Ehe? Liegt ein binationaler Erbfall vor? Sie können sich jederzeit mit Ihren Fragen, Sorgen und Anliegen an uns wenden. Wir prüfen Ihre individuelle Situation ausführlich und beraten Sie gerne in Hinblick auf Ihre Möglichkeiten.
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